Wissen · Recht in der Terraristik
Artenschutz &Nachweispflicht
Einige Tiere in meinem Bestand stehen unter internationalem Artenschutz. Das heißt nicht, dass man sie nicht halten darf — aber man muss jederzeit belegen können, dass sie legal zu einem gekommen sind. Hier erkläre ich, was dahinter steckt und wie ich das handhabe.
Warum überhaupt
Schutz durch Kontrolle des Handels
Viele beliebte Vogelspinnen stammen aus kleinen, eng begrenzten Gebieten in Mexiko und Mittelamerika. Lebensraumverlust und massenhafte Wildfänge für den Tierhandel haben dort Bestände spürbar ausgedünnt. Um das zu bremsen, wird nicht die Haltung verboten, sondern der Handel überwacht: Wer ein geschütztes Tier weitergibt, muss seine Herkunft belegen. So lässt sich nachverfolgen, ob ein Tier aus einer legalen Nachzucht oder einer genehmigten Einfuhr stammt.
Die Regeln
Von CITES bis zum Bundesnaturschutzgesetz
Grundlage ist das Washingtoner Artenschutzübereinkommen, international kurz CITES. Es sortiert Arten in Anhänge. Anhang II umfasst Arten, die nicht unmittelbar vom Aussterben bedroht sind, deren Handel aber kontrolliert werden muss, damit es so bleibt.
In der EU wird CITES über die Verordnung (EG) Nr. 338/97 umgesetzt, dort heißen die Listen Anhang A bis D. Arten aus CITES Anhang II landen in der Regel in EU-Anhang B. Nach deutschem Recht gelten sie damit als besonders geschützte Arten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.
Nachweispflicht
Wer ein besonders geschütztes Tier besitzt, muss der Naturschutzbehörde auf Verlangen nachweisen, dass er es rechtmäßig erworben hat (§ 46 BNatSchG). Gelingt das nicht, kann das Tier eingezogen werden. Das gilt ausdrücklich auch für Wirbellose wie Vogelspinnen.
Keine Meldepflicht
Eine Anmeldung bei der Behörde ist für Vogelspinnen nicht nötig. Die Meldepflicht nach der Bundesartenschutzverordnung betrifft Wirbeltiere — die Pflicht, die Herkunft belegen zu können, bleibt davon unberührt.
Abgabe
Kauf, Verkauf und Tausch von Anhang-B-Arten sind erlaubt, wenn die legale Herkunft belegt ist. Wer ein Tier weitergibt, gibt den Nachweis mit — der neue Halter braucht ihn genauso.
In der Praxis
Was als Herkunftsnachweis taugt
Für Anhang-B-Arten gibt es kein amtliches Einheitsformular. Anerkannt werden Belege, aus denen die legale Herkunft plausibel hervorgeht. Typisch sind:
- eine Rechnung oder ein Kaufbeleg mit wissenschaftlichem Artnamen, Datum sowie Name und Anschrift des Abgebenden,
- bei Nachzuchten eine Nachzuchtbescheinigung, die auf die Herkunftsnachweise der Elterntiere verweist,
- bei eingeführten Tieren die entsprechenden Einfuhrdokumente.
Wer selbst nachzüchtet, stellt die Bescheinigung für die Jungtiere selbst aus und muss dafür die Nachweise der eigenen Elterntiere vorhalten. Die Kette reißt also nur dann nicht ab, wenn jedes Glied seine Belege aufhebt.
Wie ich es mache
Ein Tier, eine Nummer, ein Nachweis
Genau dafür gibt es die internen Nummern in meiner Bestandsliste. Jedes geschützte Tier hat eine eigene Kennung, und unter dieser Kennung liegt sein Herkunftsnachweis ab. Fragt eine Behörde nach einem bestimmten Tier, finde ich den passenden Beleg in einer Minute — und nicht nur „irgendeine Rechnung über irgendeine Brachypelma“.
Gebe ich einmal eine Nachzucht ab, bekommt sie selbstverständlich die nötigen Unterlagen mit.
Betrifft in meinem Bestand
Gattungen Brachypelma und Tliltocatl
Alle Arten der beiden Gattungen stehen in CITES Anhang II. Die Gattung Tliltocatl wurde 2020 von Brachypelma abgetrennt — am Schutzstatus hat das nichts geändert. In der Bestandsliste sind die betroffenen Tiere mit CITES II markiert. Derzeit sind das:
- Tliltocatl vagans
- 1 Tier · zum Artenporträt
- Tliltocatl albopilosus
- 6 Tiere, davon 5 der Lokalform „Nicaragua“
- Brachypelma hamorii
- 4 Tiere
- Brachypelma boehmei
- 1 Tier
Keine Rechtsberatung
Ich bin kein Jurist. Diese Seite fasst zusammen, wie ich die Regeln verstehe und umsetze, Stand September 2026. Einstufungen und Vorschriften können sich ändern. Verbindlich Auskunft gibt die für deinen Wohnort zuständige Untere Naturschutzbehörde.
Offizielle Stellen zum Nachlesen: WISIA (Schutzstatus einzelner Arten, Bundesamt für Naturschutz), § 46 BNatSchG und die CITES-Anhänge.